Informationen über den Prerower Sportbootverein 'Darßer Schmuggler' e.V.

Satzung

Satzung des Prerower Sportbootverein „Darßer Schmuggler“ e.V.


§ 1 Name

 

1.1 Der Verein führt den Namen Prerower Sportbootverein " Darßer Schmuggler "e.V. Er ist in das Vereinsregister Nordvorpommern eingetragen.

1.2 Sitz des Vereins ist das Ostseebad Prerow.

1.3   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4   Das Vereinsgelände soll sich auf das Priesterloch mit den vorhandenen Anlegern und einem ausreichend großen Ufer¬bereich  erstrecken. Weiterhin stellt der Verein Ansprüche auf Nutzung vorhandener Wassersportanlagen im Ostseeküstenbereich der Prerower Bucht.

 

§ 2 Zweck


2.1   Zweck des Vereins ist

-    der Aufbau, Betrieb und die Unterhaltung eines Sportboot¬vereins im Ostseebad Prerow
-    Pflege und Förderung der schiffahrtsgeschichtlichen For¬schung, speziell des vorpommerschen Raumes, sowie Sammlung, Sicherung und Zusammenfassung von Forschungsmaterial mit dem Ziel, diese der Öffentlichkeit zugängig zu machen, speziell auf dem Gebiet des Seenotrettungsdienstes
-    ständiger Kontakt zum Darßer Heimatmuseum, insbesondere zu den oben genannten Punkten
-    Jugendlichen und anderen interessierten Gruppen die Mit¬arbeit an der Erhaltung und den Betrieb von Wasserfahr¬zeugen und die Bildung von Seemannschaften zu ermöglichen
-    Dem Ehepartner und den Kindern der Mitglieder der Verei¬nigung wird dabei Vorrang gewährt.
-    Die Vereinigung strebt die Anerkennung als gemeinnützige Vereinigung an.
2.2    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 Mitgliedschaft

3.1   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft für den Verein ist nicht abhängig vom Besitz eines Wasserfahrzeuges.
Durch die Mitgliedschaft kann kein Anspruch auf einen Sommer- oder Winterbootsliegeplatz erworben werden. Liegeplätze werden durch Vorstandsbeschluss vergeben und dürfen an keine weiteren Personen weitergegeben bzw. vermietet werden.
3.2    Wer sich um den Verein außerordentliche Verdienste erwor¬ben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.
3.3    Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Dieser entscheidet über die Aufnahme schriftlich.
3.4    Die Mitgliedschaft geht verloren:

a)    durch den Tod bzw. Auflösung der juristischen Personen bzw. Löschung der Firma im Handelsregister,
b)    durch Austritt,
c)    durch Ausschluss aus dem Verein,
d)    durch Auflösung der Vereinigung.
3.5    Die Austrittserklärung eines Mitgliedes ist schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer viertel¬jährlichen Kündigungsfrist auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres zu erklären,»
3.6    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn

-    das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,
-    es in seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt oder
-    ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.


§ 4 Beiträge


4.1    Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres oder be¬ginnender Mitgliedschaft fällig.
4.2    Die mit dem Bau, Erwerb, Betrieb und der Erhaltung der Wasserfahrzeuge im Zusammenhang stehenden Kosten tragen die Schiffseigner alleine.


§ 5   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    .   der Vorstand in ehrenamtlicher Tätigkeit
c)    die Revisionskommission

§ 6 Mitgliederversammlung


6.1    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Rechenschafts¬bericht des Schatzmeisters und den Kassenprüferbericht ent¬gegen. Sie beschließt über:

a)    die Entlastung des Vorstandes
b)    die Wahl des Vorstandes
c)    die Wahl von zwei Kassenprüfern
d)    den Ausschluss von Mitgliedern
e)    die Höhe der Mitgliedsbeiträge
f)    Satzungsänderungen
g)    Veränderungen von Ziel und Aufgaben der Vereinigung Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.
6.2    Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederver¬sammlung auf und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder und Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versamm¬lungstermin zu erfolgen.
" Anträge auf Satzungsänderung müssen innerhalb derselben Frist allen Mitglieder zugegangen sein.
6.3    Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Vereins nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft im Verein. Juristische Personen haben eine Stimme.
Bei der Beschlussfassung zu a - c entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit die Stim¬me des Versammlungsleiters. Auf Verlangen wird geheim abge¬stimmt. Die Beschlussfassung zu d - f erfolgt mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder; zu g   mit Zustimmung' aller Mitglieder.
6.4    Die Ausübung des Stimmrechtes kann einem anderen Mitglied schriftlich übertragen werden. Mehr als 2 Stimmen mit seiner eigenen kann ein Mitglied jedoch nicht geltend machen. Soweit findet § 38 BGB keine Anwendung.
6.5    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Vorsit¬zenden des Vereins zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand


7.1    Der Vorstand arbeitet
a )    als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
-    dem 1. Vorsitzenden
-    dem 2. Vorsitzenden
-    dem Schriftführer
-    dem Schatzmeister
b )   als Gesamtvorstand und dem Verantwortlichen für Jugendarbeit
7.2    Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, das der 2. Vorsitzende lediglich bei Verhinderung des Vorsitzenden diesen vertreten soll.
7.3    Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.4    Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Ausführung der in der Mitglieder-versammlung gefassten Beschlüsse, die Geschäftsleitung des Vereins, die Aufstellung einer Geschäftsordnung und die Ver-waltung des Vereinsvermögens.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Hauptversammlung durch geheime Wahl einzeln für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl des Vorstan-des bleibt der alte Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstands-mitglied während der Wahlperiode, aus, findet in der nächst-folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die Restzeit statt.
7.5    Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Be-darf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
7.6    Der 1. Vorsitzende hat zu veranlassen, das über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll gefertigt wird, das vom 1. Vor¬sitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird.
7.7    Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur gegen Zeichnung eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes leisten. Die Kassenführung wird von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Prüfung muss mindestens einmal vor Schluss des Geschäfts¬jahres erfolgen; darüber muss von einem Kassenprüfer in der Hauptversammlung berichtet werden.
7.8    Der Vorstand ist berechtigt »Rechtsgeschäfte und Rechtshandlun-gen jeder Art für den Verein durchzuführen.
7.9    Zur Erarbeitung von Sonderaufgaben, wie z.B. der Gesamtbe-treuung eines Traditionsschiffes, können aus dem Kreise der Mitglieder Förder- und Arbeitskreise gebildet werden. Die För¬der -oder Arbeitskreise verfolgen selbständig ihre projekt¬gebundenen Aktivitäten in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand, in dem sie durch einen gewählten Sprecher im Beirat vertreten sind.
7.10    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7.11    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 8 Versicherungen

8.       Der Verein deckt sein Haftungsrisiko durch eine angemessene Versicherung ab.

§ 9   Auflösung des Vereins

9.1     Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederver-sammlung beschlossen werden.
9.2.    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf
nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder be-schlossen hat oder wenn die Einberufung einer Mitglieder-versammlung zu diesem Zweck von zwei Drittel der stimmbe-rechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
9.3    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Ab¬stimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist unver-züglich eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit; von drei Viertel der anwesenden stimmberech-tigten Mitglieder über die Auflösung beschließen kann.
9.4    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstig¬ter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


DGzRS Notruf auf dem Wasser: +49421536870

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Prerower Sportbootverein
'Darßer Schmuggler' e.V.

Kirchenort 7

18375 Ostseebad Prerow

 

Aktuelles

                      

 

!!! Terminänderung !!! Arbeitseinsatz

 

23.11.24 um 8.00 Uhr

 

 

Es gilt Leinenpflicht f. Hunde auf dem gesamten Vereinsgelände!

 

 

 

letzte Aktualisierung:

10.01.2024 - 15.13 Uhr

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